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Landratsamt Dillingen a.d.Donau

Fachbereich 41 Abfallrecht

Anfrage für die Verwertung von Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) nach der Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

beim Wegebau und in technischen Bauwerken

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Persönliche Angaben
Daten zum Vorhaben
Anhänge
Zusammenfassung

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

  • Untersuchungsbericht der Fremdüberwachung durch eine RAP Stra15-Prüfstelle bzw. akkreditierte Stelle (https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html) oder den Bayerischen Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverein (BAYBÜV e.V.)
  • Übersichtslageplan M 1 : 5000
  • Lageplan M 1 : 1000 mit Kennzeichnung des Einbauortes

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n am Ende des Formulars hochgeladen wurde/n.

(Format: PDF, JPG, JPEG, PNG - max. Größe: 5 MB)

Wie möchten Sie das Formular ausfüllen?

Anmeldung mit dem Bürgerkonto

Das Bürgerkonto BayernID ist der zentrale Zugang zu Online-Leistungen der Verwaltung. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten Ihres Bürgerkontos vorbefüllt.

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Anmeldung mit dem Unternehmenskonto 

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Ohne Anmeldung fortfahren

Sie können das Formular ohne Anmeldung am Bürgerkonto online ausfüllen und abschicken. Sie können am Ende des Formulars digital unterschreiben.

Ohne Bürgerkonto müssen Sie Ihre persönlichen Daten selbst eintragen. Sie können das Formular online absenden, nachdem Sie digital unterschrieben haben: mit der Maus am Computer oder bei mobilen Gerät oder Touchscreen mit einem geeigneten Stift oder Ihrem Finger. 

Formular herunterladen

Sie können das Formular auch herunterladen, ausdrucken, händisch ausfüllen und uns per Post zukommen lassen. Klicken Sie dafür auf hier herunterladen. 

Hier können Sie das Formular als PDF-Datei herunterladen, ausdrucken, händisch ausfüllen und unterschrieben per Post an uns schicken. 

Persönliche Angaben
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID

bei Organisation im Folgenden bitte einen Ansprechpartner angeben

Daten zum Vorhaben

Die Art der Maßnahme kann z.B. Wegebau/-instandsetzung, Geländeauffüllung, Anlegen eines Lagerplatzes, Lärm- /Sichtschutzwall, Tragschicht etc. sein

Geplanter Einbauort
Angaben zur Hauptbodenart der Grundwasserdeckschicht (Baugrund) und zur Mächtigkeit

Hinweise: 
Die Hauptbodenart ist im Baugrundgutachten benannt oder kann durch Bohrung/Schurf vor Ort bestimmt werden (DIN 18196 o. bodenkundliche Kartieranleitung; Baugrundgutachter bzw. Sachverständiger nach § 18 BBodSchG); Kartenwerke oder Fachinformationssysteme können nur ergänzend verwendet werden (fehlender Detaillierungsgrad).
In Bayern ist bei kiesigem Baugrund die Hauptbodenart (Sand, Lehm, Schluff, Ton) gemäß der Bodenkundlichen Kartieranleitung (KA 5, Fingerprobe am Feinanteil bis 2 mm) zu bestimmen.
So weit oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands (zeHGW) mehrere geringmächtige Schichten aus Sand, Lehm, Schluff und Ton in die Kiese eingelagert sind, können diese zusammenaddiert werden (LAGA FAQs zur EBV Rn 12, Stand 07.02.2023).
Bei groben Kiesböden „Kies“ (ohne Feinanteil) ist ein Einbau von MEB nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden möglich.

Angabe der Lage der Einbaustelle (Baumaßnahme)

Hinweise: 

  • Wasserschutzbereiche sind Wasserschutzgebiete (WSG), Heilquellenschutzgebiete (HSG) und Wasservorranggebiete
  • in WSG I und HSG I ist der Einsatz von MEB grundsätzlich verboten
  • in WSG II und HSG II sind folgende Materialien und Gemische daraus zulässig: Bodenmaterial BM-0, Baggergut BG-0, Schmelzkammergranulat SKG, Gleisschotter GS-0
  • der Einbau von MEB in WSG der Zone III A und Zone III B, in HSG der Zone III und Zone IV sowie in Wasservorranggebieten darf nur in der jeweils zulässigen Einbauweise nach den Anlagen 2 und 3 der EBV erfolgen; ist in einem Wasserschutzgebiet nur eine Zone III ausgewiesen, sind die Regelungen der Zone III A anzuwenden
  • Regelungen aufgrund der §§ 51 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes haben Vorrang
Angaben zur Mächtigkeit der grundwasserfreien Sickerstrecke

Hinweise:

  • die grundwasserfreie Sickerstrecke ist der Abstand zwischen der Unterkante des unteren Einbauhorizontes des MEB und dem zeHGW zzgl. eines Sicherheitsabstands von 0,5 Meter
  • der zeHGW ist der höchste gemessene oder aus Messdaten abgeleitete sowie von nicht dauerhafter Grundwasserabsenkung unbeeinflusste Grundwasserstand; sofern langjährige Messungen oder hydrologische Berechnungen vorliegen, kann ein Grundwasserstand herangezogen werden, der statistisch gesehen nur alle 10 Jahre überschritten wird (vgl. BR-Drs. 494/21, S. 262, Begründung zur EBV); alternativ kann auf geeignete weitere bereitgestellte Informationen der Länder, wie aktuelle digitale Kartenwerke, Fachinformationssysteme. Behördenauskünfte etc., zurückgegriffen werden, sofern diese eine flurstücksgenaue Abfrage und eine Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands zulassen
  • der zeHGW wird i.d.R. im Baugrundgutachten ausgewiesen oder kann auch durch Baugrundaufschlüsse (Bohrung/Schurf) nachgewiesen werden
Angabe der Einbauweise der MEB in technische Bauwerke
Angaben zum Material
Herkunft des Materials

Flurnummer und Gemarkung oder Anschrift

Weitere Anhänge

Hinweis

 

Bestätigung der schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung:

 

Die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung ist durch Vorlage eines Untersuchungsberichts nachzuweisen. Der Untersuchungsbericht enthält

  • Aussagen zur bautechnischen Eignung des eingesetzten Materials,
  • das Probenahmeprotokoll (siehe Probenahmeprotokoll-Vorschlag des LfU -https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/bodenmaterial/index.htm bzw.alternativ LAGA PN 98, Musterformular Probenahmeprotokoll in Anhang C1 - https://www.laga-online.de/documents/m32_laga_pn98_1503993280.pdf )
  • die chemische Analytik durch ein zugelassenes Labor,
  • die Einstufung des Materials anhand der Richtwerte RW 1 bzw. RW 2 und
  • eine abschließende, zusammenfassende Bewertung mit Angaben zur Eignung des Materials für die vorgesehene Maßnahme sowie einer farbigen Fotodokumentation.

Anmerkung:

Die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist nach den Vorgaben im Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ durchzuführen. Die Probenahme hat durch unabhängiges, qualifiziertes Fachpersonal gemäß der LAGA-Mitteilung 32 „LAGA PN 98 Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen – Stand Dezember 2001“ zu erfolgen.

 

Der Unterzeichner versichert, dass das für die beabsichtigte Maßnahme vorgesehene Material den umweltfachlichen Vorgaben entspricht, bautechnisch geeignet ist und vor dem Einbau entsprechend aufbereitet wird.

 

Der Einbau des Materials darf erst nach Zustimmung durch das Landratsamt erfolgen. Sollte ggf. ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich sein, ist dies nach entsprechender Mitteilung gesondert beim Fachbereich Wasserrecht zu beantragen.

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